Nach der "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung des BGH zur Haftung von Betreibern für Urheberrechtsverletzungen Dritter in offenen privaten WLANs (wir berichteten) wurden die Auswirkungen auf den WLAN-Betrieb im unternehmerischen Umfeld (Internetcafés, Gastronomie, Flughäfen, Büros) intensiv diskutiert. Zwei nachfolgende Entscheidungen der Landgerichte Hamburg und Frankfurt am Main geben zwar Leitlinien vor. Entscheidende Fragen bleiben aber weiterhin offen.
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Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Haftung des Betreibers eines privaten WLAN (wir berichteten) liegen zwischenzeitlich die Urteilsgründe vor (BGH, 12.05.2010, Az. I ZR 121/08). Sie enthalten über die Pressemitteilung hinaus weitere interessante Ausführungen zur Beweislast und Verkehrsicherungspflichten privater WLAN-Betreiber sowie zur Einordnung der IP-Adresse als Bestandsdatum.
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Auch eine Privatperson, über deren WLAN-Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden, kann nach Einschätzung des BGH (12.05.2010, Az. I ZR 121/08) vom Rechteinhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der WLAN-Anschluss nicht die Sicherungen aufweist, die zum Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers für den privaten Bereich marktüblich waren. Der WLAN-Betreiber haftet dann bereits bei der ersten über sein Netz begangenen Urheberrechtsverletzung.
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Das OLG Köln (05.06.2009, Az. 6 U 223/08) sieht im Geschäftsmodell der gemeinsamen Nutzung von Internet-Flatrates ein wettbewerbswidriges Ausnutzen fremder Leistungen. FON treibe unlauteren Wettbewerb, indem es die DSL-Anschlüsse seiner Mitglieder zu Lasten der DSL-Anbieter kommerziell verwerte.
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